Unter dem Fenster Veranstaltungen findet ihr nun den Punkt Kutterfahrten.
Einfach mal reinklicken!!
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Liebe Mitglieder,
am 11. Juni findet unser traditionelles Königsangeln für die Senioren am Krummsee statt. Es beginnt um 6 Uhr und endet um 12 Uhr. Wie üblich habe ich bei Petrus fantastisches Wetter bestellt, sodaß wir hoffentlich mit vielen alten Hasen und neuen Mitgliedern einen traumhaften Morgen am See verbringen können. Vor dem Überreichen der Königskette wird es lecker Spanferkelrücken von der Firma Oldekop aus Schönwalde geben
Zur besseren Planungssicherheit bitte ich um eine telefonische Anmeldung unter 04528 – 910 771 (AB).
Gerne auch per email an unsere Vereinsadresse oder über die Whatsapp-Gruppe.
Anmeldungen bis spätestens 5. Juni 2023 !! Anmeldung ist auch auf der Mitgliederversammlung am 1. Juni ab 20 Uhr in der Mensa der Jacob-Lienau-Schule möglich.
Über eine zahlreiche Teilnahme würden wir uns natürlich freuen
Anangeln am 1. Mai am Krummsee
Bei guter Laune und bestem Wetter führten wir den offiziellen Beginn der Angelsaison durch. Erfolgreichster Angler wurde Sven Engel mit einem Hecht von 74 cm. „Petri Heil“
Hund Susi diente lediglich dem Schutz der Beteiligten und passte auf die später gegrillten Würstchen auf ..
Hier gilt das Aalfangverbot 2023
Wie wir berichteten, gilt für 2023 ein Verbot der Aalangelei im Meer und „angrenzenden Brackgewässern“. Was dieser Zusatz in der EU-Verordnung zu bedeuten hat, war nicht wirklich ersichtlich.
In den vergangenen Wochen erhielten wir daher zahlreiche Anfragen von unseren Anglern, wo denn das neue Aalfangverbot für Angler nun genau gelte. Leider konnten wir bis heute keine verbindliche Auskunft dazu geben, da die entsprechende Entscheidung auf Landesebene noch nicht getroffen war. Nun liegt diese Entscheidung vor: Die Grenzen des Aalfangverbotes und der sechsmonatigen Aalschonzeit für die Fischerei liegen wie bisher innerhalb der Grenzen des Seefischereigesetzes des Bundes.
Konkret heißt das, dass in den Mündungs- und Übergangsgewässern, die in Schleswig-Holstein unter die Küstenfischereiverordnung fallen, die Verbote der EU nicht gelten!
Generell gelten für die Grenzen des Seefischereigesetzes laut §1a die Grenzen des §1 der Flaggenrechtsverordnung:
die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.
Das Verbot der Angelei gilt also konkret nicht:
Auf der Unterelbe (binnenseitig der Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs [Dieksand]),
Auf der Untereider (binnenseitig des Eidersperrwerks),
Auf der Schlei (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde)
Auf der Trave (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe).
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Aalangelei in den Mündungs- und Brackgewässern also weiterhin möglich ist in Schleswig-Holstein. Ob es zukünftig Einschnitte mit Augenmaß wie Baglimits oder ein erhöhtes Mindestmaß beim Aalfang geben wird, wird sich zeigen. Wir stehen hierzu im engen Austausch mit der Fischereiverwaltung und Ministerium. Sollten sich hier Entwicklungen abzeichnen, halten wir unsere Angler natürlich umgehend auf dem Laufenden!
Durch die klare Absage einer Ausweitung der Aalschonzeit bzw. des Fangverbotes auf Schleswig-Holsteinische Gewässer macht das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz deutlich, wie es zu den Bestrebungen des Bundesumweltministeriums steht. Auch einer Ausweitung der Befugnisse der EU auf Landesgewässer wurde hier eine Absage erteilt.
Schon im Vorfeld der Entscheidungen in Brüssel hatten sich die Länder, Schleswig-Holstein eingeschlossen, gegen eine drastische Kehrtwende im Aalmanagement ausgesprochen. Über diese klare Position der Länder hinweg hatte der Bundesumweltminister eigene Entscheidungen getroffen. Dass die Schleswig-Holsteinische Landesregierung, vor allem Landwirtschaftsminister Schwarz, mit den getroffenen Regelungen unzufrieden ist, wurde unter anderem in der Tagung des Umweltausschusses zu diesem Thema deutlich.
Wir werden in den kommenden Tagen eine deutliche und umfangreiche Stellungnahme des LSFV, DAFV und weiterer Landesverbände zu den Beschlüssen an dieser Stelle veröffentlichen.
Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/…/aalverordnung…
Stand: 09.02.2023
Liebe Vereinsmitglieder,
nachdem wir den Pachtvertrag für den „Großen und Kleinen Mühlenteich“ aus bekannten Gründen, auch wegen Verlandung des „Kleinen Mühlenteich“ nicht verlängern konnten, ist durch den Wasser- und Bodenverband nun der „Kleine Mühlenteich“ komplett saniert worden. lediglich am Ablauf werden noch ein paar Reparaturarbeiten durch die HOV durchgeführt.
Heute konnte ich mit dem Herzog von Oldenburg eine weitere Verlängerung des Pachtvertrages bis 2034 unterzeichnen.
Das bedeutet, Ihr dürft dort ab sofort wieder unter Beachtung der Schonzeiten angeln .
Viel Petri, Horst
Leider zu wenige Anmeldungen. Wir unternehmen im Herbst einen neuen Anlauf.
Termin und Veranstaltungsort stehen fest. Am 1.4.2023 ab 19 Uhr kann am Gogenkrog Sportplatz in Neustadt in Holstein gereizt und geknobelt werden. Der ESV Neustadt stellt uns dankenswerter Weise die Räumlichkeiten an seinem Schießstand zur Verfügung. Einlass ist ab 18.15 Uhr.
Für die Veranstaltung ist eine Mindestteilnehmerzahl an Skatspielerinnen oder -spielern von 12 Personen erforderlich. Andernfalls erfolgt eine Absage. Es können sich daneben aber natürlich auch Vereinsmitglieder anmelden, die nur auf ihr Glück beim Knobeln setzen möchten. Als Preise wird es Qualitätsfleisch vom Schlacht- und Zerlegebetrieb Jensen aus Oldenburg i.H. geben.
Eine verbindliche Anmeldung ist bis spätestens zum 4.3.2023 bei unserem Kassenwart Volker Weidemann unter der Emailadresse kassenwart@nav1936.de oder telefonisch unter 04561/9739 ab 18 Uhr abzugeben.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) weist darauf hin, dass für Freizeitfischer (AnglerInnen, HobbyfischerInnen) in der gesamten westlichen Ostsee im Jahr 2023 eine strenge Fangbegrenzung für Dorsch gilt.
So darf im Jahr 2023 lediglich ein Dorsch je Freizeitfischer und Tag entnommen bzw. behalten werden. Im Zeitraum vom 15. Januar bis zum 31. März 2023 unterliegen die Dorsche einer besonderen Schonung – in diesem Zeitraum darf kein Dorsch entnommen und behalten werden. Die gezielte Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Schonzeit verboten.
Diese Regelung gilt völlig unabhängig davon, wo oder wie diese Dorsche gefangen wurden – unabhängig, ob von Land oder auf See, also gleichermaßen am Strand, von Seebrücken, vom Boot oder auch vom gewerblichen Angelkutter aus.
Das Mindestmaß für Dorsche liegt für Freizeitfischer in Schleswig-Holstein gemäß Küstenfischereiverordnung unverändert bei 38 cm.
Es ist vollbracht, die Jahreshauptversammlung 2023 fand endlich wieder im gewohnten Rahmen statt.